Über Kuku

Der Verein zur Förderung der Kunst und Kultur e.V. verfolgt das Ziel einzelne Künstler und Künstlergruppen in ihrem Schaffen nachhaltig zu unterstützen und zu fördern. Zu diesem Zweck leistet der Verein Öffentlichkeitsarbeit, organisiert Veranstaltungen und fördert die Kunst und die Kunstschaffenden in ihren Aktivitäten.

Am 29. Mai 1990 in der Medusastraße 16 in Kiel wurde der Verein zur Förderung der Kunst und Kultur e.V. gegründet (bis 2006 enthielt der Name noch den Zusatz „…auf dem Förde-Ostufer e.V.“).

Gründungsmitglieder waren u.a. Hildegard und Wolfgang Marx aus Lutterbek, Norbert Aust vom Werftparktheater, Detlef Goldbeck (heute Beck und Gold Veranstaltungen) und Alfred Dieckmann (heute 2. Vorsitzender der Initiative KulturForumKiel e.V.).

In den Jahren nach der Gründung wurden insbesondere Workshopreihen und Aufführungen unter der Bezeichnung „Lächeln überwindet Schwerkraft“ in Zusammenarbeit mit dem Theater im Werftpark – dem ersten etablierten Kulturbetrieb neben dem Kommunikationszentrum „Räucherei“ auf dem Förde-Ostufer – unter der Leitung von Inge Oscheja durchgeführt.

Zu Beginn des Jahres 2000 wurde vom Verein die Kunsthalle Garden – später Helle Zelle – in der Medusastr. 16 gegründet. Die Versammlungen des Vereins fanden seinerzeit im Agenda21-Infocafe im Medusahof statt.

2003 wurden die Kieler Ateliertage von uns ins Leben gerufen. 30 Ateliers beteiligten sich damals bei der Premiere dieser mittlerweile etablierten Kulturveranstaltung. Im darauffolgenden Jahr, bei den 2. Kieler Ateliertagen, nahmen bereits über 50 Ateliers teil. In 2020 wurden die 13. Kieler Ateliertage mit 70 teilnehmenden Ateliers von uns ausgerichtet.


Satzung

§1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Kunst und Kultur e.V. “. Der Verein hat seinen Sitz in Kiel.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck ist die allgemeine Förderung von Kunst und Kultur.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig gemäß § 21 BGB; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung eigener Veranstaltung von Publikationen und Schriften, um Kunst und Kultur einem breiten Publikum zugänglich zu machen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Austritt

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur am Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Anschluss entscheidet.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag und seine Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, sowie höchstens 3 Beisitzern. Beisitzer werden nur dann in den Vorstand gewählt, wenn ein auf der ordentlichen Mitgliederversammlung gestellter Antrag mit 2/3 der anwesenden Stimmen angenommen wird.
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Von den Bestimmungen des § 181 BGB können Vorstand und Geschäftsführer befreit werden. Der Verein wird vertreten durch 2 Vorstandsmitglieder.

Der Vorstand kann durch 50% der Mitglieder des Vereins abgewählt werden. In diesem Fall nimmt der abgewählte Vorstand bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes die Vorstandsaufgaben kommissarisch wahr. Die Möglichkeit der Abwahl besteht unter den gleichen Voraussetzungen auch für einzelne Mitglieder des Vorstandes.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn fristgemäß eingeladen wurde, unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. De Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

$ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom stellverstretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§ 11 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von den Schriftführern zu unterschreiben.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins der Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Kiel zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Stand: 30. Juni 2020